Zu Gesetzesvorhaben, die Opferrechte betreffen, gibt der WEISSE RING als bundesweit führende Opferhilfsorganisation in der Regel eine Stellungnahme ab. Insoweit noch aktuell, können Sie diese Texte hier nachlesen.
Der WEISSE RING nimmt mit diesem Papier zu den grundlegenden Strukturen, zu einzelnen Verfahrensregelungen und zu dem vorgesehenen Leistungskatalog des ersten Arbeitsentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Stellung.
Stellungnahme vom Mai 2016
Ziel der Neureglung soll die Schließung von Lücken des geltenden Rechts bezüglich des Schutzes vor Nachstellungen sein. Das kann mit dem vorgelegten Referentenentwurf nur unvollkommen gelingen: Werden bestehende Schutzlücken durch die Umgestaltung zum Eignungsdelikt zu Recht geschlossen, so reißt der Entwurf durch die Streichung von Abs. 1 Nr. 5 auf der anderen Seite neue Schutzlücken auf.
Die Position des WEISSEN RINGS finden Sie ausgeführt in der Stellungnahme:
Stellungnahme vom 9. Februar 2011
Anmerkung: Die Stellungnahme bezieht sich auf den damaligen Referentenentwurf. Mittlerweile hat das StORMG das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ist in etwas veränderter Fassung verabschiedet worden und im Bundesgesetzblatt vom 29.3.2013 veröffentlicht worden. Unsere Kritik gilt im Wesentlichen weiterhin.
Sexueller Missbrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass Opfer Jahrzehnte unter der Tat leiden und keine Anzeige erstatten. Deshalb fordert der WEISSE RING die Anhebung des Beginns der Verjährungsfrist vom derzeit 18. auf das 25. Lebensjahr.
Der WEISSE RING sieht in dem aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) einen weiteren Schritt, das Opfer im Strafverfahren vor unzumutbaren Belastungen („sekundäre Viktimisierung“) zu schützen und seine Belange aktiv zu vertreten. Die Opferlobby begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz die Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ zügig und konstruktiv aufgegriffen hat. „Doch kann es bei dem Bekenntnis zu mehr Opferschutz nicht nur darum gehen, vereinzelte Schutzlücken zu schließen, sondern darum im strafrechtlichen Bereich noch konsequenter die Wahrung von Opferbelangen zu garantieren“, so Roswitha Müller-Piepenkötter, Bundesvorsitzende des WEISSEN RINGS.
Beispielsweise ist die Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche noch immer nicht im selben Umfang möglich, wie in Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene. Doch gerade bei sexuellem Missbrauch in Institutionen sind die Täter häufig selbst Jugendliche. In diesen Fällen sind die Opfer genauso schutzbedürftig, wie wenn der Täter erwachsen war.
Der WEISSE RING begrüßt die vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht. Eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor. Die Aufarbeitung der aktuellen Missbrauchsfälle hat gezeigt, dass es Opfern solch schwerer Taten, insbesondere wenn sie im familiären Umfeld geschehen, oft erst nach vielen Jahren möglich ist, darüber zu sprechen.
Wenn schon eine Verlängerung von Verjährungsfristen seitens des Ministeriums nicht gewollt ist, muss zumindest die Erweiterung der so genannten Ruhensregelung in Betracht gezogen werden. Nach Meinung des WEISSEN RINGS liegt der Beginn der Verjährungsfrist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zu früh. Die Verjährungfrist sollte erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zu laufen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist die finanzielle, soziale und räumliche Unabhängigkeit eher gegeben.
Der WEISSE RING hat seit 1976 mit derzeit 420 Anlaufstellen ein bundesweites Hilfsnetz für Kriminalitätsopfer aufbauen können. Mehr als 3.000 ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen den Opfern und ihren Familien mit Rat und Tat zur Seite, leisten menschlichen Beistand und persönliche Betreuung, geben Hilfestellung im Umgang mit den Behörden und helfen den Geschädigten auf vielfältige Weise bei der Bewältigung der Tatfolgen.
Gerne stellen wir Ihnen die vollständige Stellungnahme des WEISSEN RINGS zur Verfügung:
Stellungnahme vom 6. Mai 2011
Die Stellungnahme bezieht sich auf den damaligen Entwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 17/5311). Mittlerweile ist das Gesetz in Kraft getreten, siehe Bundesgesetzblatt vom 25.6.2011. Unsere Kritik gilt im Wesentlichen weiterhin.
Der WEISSE RING als bundesweit organisierte und mit Abstand größte Einrichtung der Hilfe für Opfer von Kriminalität begrüßt die geplante Anpassung der Rentenleistungen in den neuen Bundesländern an das Leistungsniveau in den alten Bundesländern.
Einige Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.12.2008 finden ebenfalls die Unterstützung des WEISSEN RINGS, anderen Änderungsvorhaben des Gesetzentwurfs können wir aus Sicht einer Opferhilfsorganisation nicht zustimmen. Sie würden eine erhebliche Verschlechterung der sozialen Situation der Opfer darstellen. Dies gilt insbesondere für die geplanten Änderungen des Opferentschädigungsgesetzes.
Die vollständige Position des WEISSEN RINGS findet sich in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung:
Stellungnahme vom 10. Juni 2011
Anmerkung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die Vorlage für den Bundesrat (Bundesrats-Drucksache 261/11). Dieser verabschiedete den Entwurf am 27.6.2011 ohne Änderungen, am 30.6.2011 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Unsere Kritik gilt weiterhin unverändert.
Opfer von Gewalttaten können nach dem Opferentschädigungsgesetz Leistungen vom Staat erhalten. Die Leistungen selbst bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Hierzu gehören auch die Regelungen zum Berufsschadensausgleich, die nun überarbeitet und vereinfacht werden sollen.
Aus Sicht des WEISSEN RINGS muss aber noch grundsätzlich ausdiskutiert werden, ob eine Vereinfachung der Regelungen zum Berufsschadensausgleich wie vorgestellt überhaupt wünschenswert sein kann. Mit einer Neuregelung dürfen einfach keine Verschlechterungen der Leistungen verbunden sein. Mit Blick auf den vorliegenden Entwurf müssen wir aber vom Gegenteil ausgehen!
Die Position des WEISSEN RINGS findet sich in folgender Stellungnahme zur Verordnung der Bundesregierung: